- Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient (1):
- Gemäss Zivilgesetzbuch können folgende Gründe dazu führen, dass ein/e PatientIn urteilsunfähig ist: Kindesalter, geistige Behinderung, psychische Störung, Rausch oder ähnliche Zustände, durch welche die Fähigkeit mangelt, vernunftsgemäss zu handeln.
- Ist ein Patient urteilsfähig, aber minderjährig oder steht er unter umfassender Beistandschaft, kann er ohne die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters "Rechte ausüben, die ihm um seiner Persönlichkeit willen zustehen". Der Abschluss eines Behandlungsvertrags ist ein höchstpersönliches Recht. Der urteilsfähige Minderjährige oder der Volljährige unter umfassender Beistandschaft kann deshalb nach der Lehrmeinung einiger Juristen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einen Behandlungsvertrag abschliessen, wenn die Kosten durch eine Sozialversicherung gedeckt sind oder wenn es um eine alltägliche und nicht kostspielige Behandlung geht.
- Aufklärung des Patienten (1): die Operateurin und der Anästhesist dürfen zwar die Aufklärung delegieren, beispielsweise an den Assistenzarzt oder die zuweisende Ärztin. Weil sie aber den Eingriff durchführen, tragen sie die Konsequenzen, wenn die delegierte Aufklärung ungenügend war. Damit die Patienten die Information auch verstehen und "verdauen" können, ist es bei medizinisch nötigen Eingriffen nach Meinung des FMH-Rechtsdienste angezeigt, etwa die fünf häufigsten oder schwersten Risiken zu erläutern. Unterlässt der Arzt die Aufklärung über ein Risiko und verwirklicht sich dieses dann, kann er sich haft- und strafbar machen, selbst wenn die Behandlung an sich sorgfältig war. Ein Verzicht der Patientin auf die Aufklärung im üblichen Umfang soll in der Krankengeschichte notiert werden.
- Inhalt der Aufklärung: Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungemöglichkeiten. Der Patient muss auch über die Kosten informiert sein, vor allem, wenn er die Behandlungskosten ganz oder teilweise selbst übernehmen muss (Privat- und Halbprivatabteilung; Verschreibung von Originalmedikamenten, wenn ein Generikum vorhanden wäre; bei einer wirksamen, aber nicht kassenpflichtigen Behandlung).
Referenzen:
- Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag - Ein Leitfaden für die Praxis (2e). SAMW & FMH. 2013: pdf | buy.
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