Kranke Kinder: wer hat Anspruch auf Auskunft? (1) - Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Informations- und Auskunftsrecht beiden Elternteilen (unabhängig von der elterlichen Sorge) zusteht.
- Grundsätzlich kommt dem Lebenspartner oder der Lebenpartnerin eines Elternteils kein Informations- und Auskunftsrecht zu. Gemäss Art. 299 ZGB hat jedoch jeder Ehegatte dem andern in der Ausübung der elterlichen Sorge gegenüber dessen Kindern in angemessener Weise beizustehen und ihn zu vertreten, wenn es die Umstände erfordern. Das heisst konkret, dass der Stiefelternteil bzw. die Lebenspartnerin oder der Lebenpartner den leiblichen Elternteil in der Ausübung der elterlichen Sorge vertreten kann. Das gilt vor allem dann, wenn es die Umstände erfordern, was z. B. bei dringender ärztlicher Behandlung der Fall ist. In diesen Fällen muss der Lebenspartnerin bzw. dem Lebenpartner des Inhabers der elterlichen Sorge ein Auskunftsrecht zukommen.
- Zur Urteilsfähigkeit minderjähriger Patientinnen und Patienten:
- Bei urteilsunfähigen Kindern und Jugendlichen: geht es um medizinische Eingriffe oder Therapien für eine urteilunfähige minderjährige Person, muss die gesetzliche Vertretung (i.d.R. die Eltern) zustimmen, soweit es sich nicht um einen Notfall handelt, in dem die Ärztinnen und Ärzte aufgrund ihrer Berufspflicht selbstständig das Nötige zu veranlassen haben.
- Bei urteilfähigen Kindern und Jugendlichen: ist die handlungsunfähige Person urteilfähig, so übt sie ihre höchstpersönlichen Rechte selbstständig aus (Art. 19c Abs. 2 ZGB) und entscheidet damit auch selbst, welche medizinischen Eingriffe vorgenommen werden sollen und wem die entsprechenden Informationen erteilt werden dürfen. Als Richtlinie kann festgehalten werden, dass bei Jugendlichen von 12 bis 16 Jahren die Urteilsfähigkeit im Einzelfall beurteilt werden muss; es kommt auf das jeweilige Kind und die Art des Eingriffs an. Ab dem 16. Altersjahr kann von der Urteilsfähigkeit ausgegangen werden, wenn es sich nicht um einen aussergewöhnlichen Eingriff mit erheblicher Tragweite handelt. Herrscht Unklarheit über die Urteilsfähigkeit, so muss die Einwilligung sowohl von der minderjährigen Patientin bzw. vom minderjährigen Patienten wie auch vom geseztlichen Vertreter eingeholt werden.
References: - Christina Kotrba. Informations- und Auskunftsrecht von Eltern minderjähriger Patienten unter Berüchsichtigung der Trennungs- und Scheidungsfälle - Kranke Kinder: Wer hat Anspruch auf Auskunft? Schweizerische Ärztezeitung. 2014;95(22/23):881-883: full text | pdf.
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